Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Leistungsbeschreibung
Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Zudem kann gemäß § 50 Bundesmeldegesetz der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprochen werden:
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
(§ 36 Abs. 2 BMG) - Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG)
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
- Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 BMG).
Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.