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Einfache Melderegisterauskunft


Leistungsbeschreibung

Mit diesem Dienst können Anträge auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß § 44 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde gestellt werden. Eine einfache Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden, wenn die angefragte Person eindeutig im Melderegister durch die Meldebehörde identifiziert werden kann. Eine Auskunft ist ferner unzulässig, wenn die anfragende Person oder Stelle die Daten zum Adresshandel oder zu Werbezwecken haben möchte. Die anfragende Person oder Stelle muss außerdem Angaben darüber machen, ob die Auskunft zu gewerblichen Zwecken erteilt werden soll. In diesem Fall müssen Angaben zu den gewerblichen Zwecken gemacht werden.